Kirchgeld

Grundlegendes

Das Kirchgeld ist eine echte Kirchensteuer und wird durch die Kirchengemeinden direkt erhoben. Es ist ordentliches Deckungsmittel für den Finanzbedarf der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden (GKG).

Im Gegensatz zu den meisten anderen Landeskirchen liegt die Kirchensteuer in Bayern bei 8 Prozent der Einkommenssteuer sowie 1 Prozent Kirchgeld. Für das Kirchgeld gilt – wie für jede Steuer – der Gleichbehandlungsgrundsatz: Abhängig von den jeweiligen Einkünften ist jede und jeder in gleicher Weise von der Steuer betroffen. Es wird neben den Kirchenumlagen (Kirchenlohn- bzw. Kircheneinkommensteuer, Kirchengrundsteuer) und besonderem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

Die Kirchengemeinde nimmt vielfältige Aufgaben wahr, für die das Kirchgeld zur Deckung der Aufwendungen eingesetzt wird.

Wer ist kirchgeldpflichtig?

Kirchgeldpflichtig sind alle evangelischen Gemeindeglieder,

  • die am 01.01. des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet,
  • ihren Hauptwohnsitz in Bayern gemeldet und jährliche Einkünfte haben,
  • die das Existenzminimum (8.820 Euro p. a.) übersteigen.

Die Höhe des Kirchgeldes

Die Höhe des Kirchgelds liegt je nach Einkommen zwischen 5 Euro und 120 Euro.
In unserer Kirchengemeinde hat der Kirchenvorstand folgende Staffelung beschlossen:

Bei einem Jahreseinkommenüber9.001.- € 5,- €Kirchgeld
 über10.000.- € 10,- €Kirchgeld
 über25.000,- € 25,- €Kirchgeld
 über40.000,- € 45,- €Kirchgeld
 über55.000,- € 70,- €Kirchgeld
 über70.000,- € 100,- €Kirchgeld

Der Kirchenvorstand kann im Einzelfall das Kirchgeld stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen. Es genügt dafür ein formloser schriftlicher Antrag.

Verwendung des Kirchgeldes

Das Kirchgeld ist eine Ortskirchensteuer: die Mittel, die die Gemeindemitglieder zur Verfügung stellen, verbleiben am Ort und werden für die Belange der Gemeinde verwendet. Mit dem Kirchgeld leistet das Gemeindemitglied einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung seiner Kirchengemeinde vor Ort.

Die Gesetzliche Grundlage für das Kirchgeld

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Kirchgeldes ist das staatliche Kirchensteuergesetz (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.1994 (GVBl S. 1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2001 (GVBl S. 1002) und das kirchliche Kirchensteuererhebungsgesetz vom 2.12.2002 (KABl 2003, S. 19) sowie die Ausführungsverordnung zum Kirchensteuererhebungsgesetz vom 15.10.2003 (KABl S. 306).

Die Kirchgeldzahlung wird wie die Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer bis zum Höchstbetrag vom Finanzamt in unbeschränkter Höhe bei den steuermindernden Sonderausgaben anerkannt.

Von der Kirchgeldzahlung sind frei

  • alle Gemeindeglieder unter 18 Jahren,
  • Gemeindeglieder über 18 Jahre, wenn ihre jährlichen Einkünfte (s. o.) das Existenzminimum nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen.

Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, senden Sie uns bitte den Bescheid mit einem entsprechenden Vermerk zurück. Bei mehrfachem Wohnsitz ist derjenige Steuerverband kirchgeldberechtigt, in dessen Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält (§ 7 Abs. 3 KirchStErhebG).

Unsere Bankverbindung für Kirchgeld-Überweisungen lautet:
IBAN: DE 06 750 690 94 0100 018 007
BIC: GENODEF1PAR